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OBLIGATORISCHE PRAKTISCHE HUNDEAUSBILDUNG

Junghundkurs

Die praktische Hundeausbildung bezweckt:

  • Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter

  • Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes

  • Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes

  • tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen

  • Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung     

Montag 08:30 - 09:30

ab XY.XY.22 - noch 4 freie Plätze

(XX.XX/XX.XX/XX.XX)

Montag 08:30 - 09:30

ab

Mittwoch 10:00 - 11:00

ab

Mittwoch 10:00 - 11:00

ab

Freitag 10:00 - 11:00

ab

Freitag 10:00 - 11:00 

ab

Ort:                Hunde lernen aus dem Kontext heraus, daher treffen wir uns auch an verschiedenen

                        Plätzen zwischen  Stäfa und Herrliberg (Treffpunkt wird 24h vorher bekannt gegeben)

Dauer:            6 Lektionen à 60min (1x pro Woche)

Kosten:           CHF 300.00 für 6 Lektionen

 

Allgemeine Bestimmungen:               

  • Die Ausbildung ist erfolgreich absolviert, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter alle Lernziele erreicht hat. Konnten diese nach sechs Lektionen nicht erreicht werden, sind weitere Lektionen zu besuchen

  • Bei Verhinderung einer Übungsstunde muss sich der Teilnehmer mindestens 24 Stunden vorher abmelden, sonst wird die Stunde mit dem vollen Betrag verrechnet.

Bewilligungsnummer: 

 

Dieser Kurs ist seit dem 01. Juni 2022 für alle Hundehalterinnen und Hundehalter obligatorisch.

Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.

 

Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht

  • für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist

  • für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramtes gleichwertig ist

  • für Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt

  • für Personen, die gemäss § 16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben

  • bei Hunden, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert sind, ausgenommen jene, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren

  • für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten

  • für Personen, die als Milizhundeführerin oder -führer während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist

  • bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind

  • bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

(Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann)

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